Sollten Sie aus den o. g. Gründen über einen Verkauf Ihres Waldgrundstücks nachdenken oder Fragen zur Lage Ihres Grundstücks haben, so können sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.
Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz von Vögeln und anderen wildlebenden Tieren in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Gehölzschnittarbeiten an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen durchgeführt werden dürfen.