Amtliche Bekanntmachungen

6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Auf der Weitzkaut“ 

Der Gemeinderat der Gemeinde Glattbach hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.05.2025 die
6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Auf der Weitzkaut“ in der Fassung vom 13.05.2025 als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Auf der Weitzkaut“ in Kraft.

Jedermann kann die 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans mit der Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, und die in den Festsetzungen zum Bauleitplan genannten Richtlinien und Normen im Rathaus, Zimmer EG-05, Anschrift: Schulstraße 17, 63864 Glattbach während der allgemeinen Dienstzeiten (Mo.-Mi. + Fr. 08.00 bis 12.00 Uhr, Do. 08.00 bis 12.00 sowie 14.00 bis 18.00 Uhr) einsehen und über deren
Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1.  eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene
Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Glattbach, 19.05.2025

gez.

Kurt Baier, 1. Bürgermeister

5. Änderung des Flächennutzungsplans im Gebiet der 6. Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplans „Auf der Weitzkaut“ 

Mit Bescheid vom 04.02.2025, Nr. 14.2-6100-120 hat das Landratsamt Aschaffenburg die 5. Änderung des
Flächennutzungsplans der Gemeinde Glattbach im Gebiet der 6. Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplans "Auf der Weitzkaut", in der Fassung vom 12.11.2024 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach
Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus, Zimmer EG-05, Anschrift: Schulstraße 17, 63864 Glattbach, während der allgemeinen Dienstzeiten (Mo.-Mi. + Fr. 08.00 bis 12.00 Uhr, Do. 08.00 bis 12.00 sowie 14.00 bis 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1.  eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
    Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Glattbach, 19.05.2025

gez.

Kurt Baier, 1. Bürgermeister