Parksituation in Glattbach

Verkehrszeichen Parken

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

in einigen Glattbacher Straßen kann es im Notfall sehr eng werden. Aufgrund von vielen parkenden Autos ist für große Einsatzfahrzeuge mitunter fast kein Durchkommen möglich. Autofahrer sollten ihre Fahrzeuge in engen Wohnstraßen daher rücksichtsvoll parken und lieber einen kurzen Fußweg einplanen, um die ungehinderte Zufahrt zu den Grundstücken zu gewährleisten. Parken Sie mit Verstand und helfen Sie mit, dass insbesondere Feuerwehr und Rettungsdienst nicht behindert werden.

Leider werden häufig auch vorhandene Stellplätze nicht genutzt oder Garagen zweckentfremdet, z. B. als Lagerraum oder Werkstätten. Zweck von Garagen ist insbesondere die Entlastung des öffentlichen Straßenraums. Wir bitten deshalb alle Bürgerinnen und Bürger, vorhandene Stellplätze und Garagen zu nutzen und dadurch zu einer Verbesserung beizutragen.

Nachfolgend noch einige Grundsätze zum ordnungsgemäßen Halten und Parken:

  • Auf Gehwegen ist das Halten und Parken gemäß der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich verboten, sofern es nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierung erlaubt ist.
  • Das Parken auf der Straße ist verboten, wenn eine Restbreite der Straße von 3 Metern nicht mehr eingehalten werden kann. Dies ist zwar nicht in der Straßenverkehrsordnung geregelt, hat sich aber aus der ständigen Rechtsprechung entwickelt, um besonders den Rettungsfahrzeugen eine ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass an manchen gemeindlichen Straßen überhaupt nicht geparkt werden darf.

Außerdem ist gemäß der Straßenverkehrsordnung das Halten unzulässig:

  • An engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
  • Im Bereich von scharfen Kurven und
  • Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.

Das Parken ist unzulässig:

  • Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
  • Wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
  • Vor Grundstücksein- und -ausfahrten (auch gegenüber) 
  • Auf schmalen Fahrbahnen
  • Über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
  • Vor Bordsteinabsenkungen